Die Jahresentgeltgrenze, kurz JAEG genannt, stellt im deutschen Sozialversicherungssystem eine Rechengröße dar, welche festlegt ab welcher Höhe des Jahreseinkommens in Form von Entgelte oder Renten der Arbeitnehmer oder Rentner nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse ist.
Sie wird auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet und ist nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze. Auch die Höhe ist nicht identisch. Die JAEG liegt meistens deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze.
Mit Überschreitung der Jahresentgeltgrenze kann der Versicherer für sich entscheiden, ob er Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben möchte oder in die private Absicherung wechselt.
Als Grundlage zur Feststellung, ob die JAEG überschritten wird, wird das vertraglich vereinbarte Jahresarbeitsentgelt oder die Rente zur Grunde gelegt. Das bedeutet, dass entweder das Brutto-Jahresgehalt oder im Falle eines vereinbarten Monatsgehalts das Zwölffache dessen als Jahresarbeitsentgelt angesehen wird. Hierbei sind Zulagen wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld ebenfalls zu berücksichtigen.
Es ist zu beachten, dass Gehaltserhöhungen sich auf jedes Monatsgehalts des Jahres auswirken.
Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient von Januar bis November des Jahres € 1800,- im Monat. Ab Dezember verdient er aufgrund einer Gehaltserhöhung monatlich € 2000,-. So wird als Jahresentgelt zur Bemessung der JAEG 12 x € 2.000,- = € 24.000,- berechnet.
Lediglich im Fall von Zulagen werden diese separat dazu gerechnet wie beispielsweise 12x ein Monatsgehalt von € 1.800,- plus Urlaubsgeld von € 500,- und Weihnachtsgeld auch in Höhe von €500,- = 12 x € 1.800,- + € 500,- + € 500,- = € 22.600,-.
Versicherungsfreiheit
Angestellte und Arbeiter sind prinzipiell in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, sofern ihr Jahresentgelt nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Arbeitnehmer deren Arbeitslohn die JAEG regelmäßig übersteigt sind als versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung einzustufen. Diese Versicherungsfreiheit wird mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die JAEG überschritten wurde, ein. Hierbei reicht es aus, dass die JAEG innerhalb eines Jahres überschritten wird.
Liegt das Einkommen während eines Jahres unter der JAEG tritt die Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse sofort ein und nicht erst zum Ende eines Jahres. Im §8 SGB V ist allerdings festgelegt, dass man sich unter bestimmten Bedingungen von dieser Pflicht befreien lassen kann.
Der Ausdruck „versicherungsfrei“ bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist eine Krankenversicherung abzuschließen. Er hat die Wahl freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu sein oder sich bei einem der privaten Versicherungsanbieter abzusichern.
Berufseinsteiger, deren Jahresentgelt von vorneherein die JAEG überschreitet, sind von Beginn an versicherungsfrei.
Festsetzung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Die Höhe der JAEG wird jährlich mittels einer Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt.
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