Pflegegeld

Das Kabinett beschloss bei der gesetzlichen Pflegeversicherung Veränderungen, die im ersten Schritt zum Januar 2015 in Kraft traten und bis 2017 abgeschlossen sein sollen. Derzeit fehlt noch die neue Definition „Pflegebedürftigkeit“ sowie die neuen fünf Pflegestufen, welche die drei aktuellen Stufen ersetzen sollen. Aktuell erhalten Pflegebedürftige monatlich in der

• Pflegestufe 0 123 Euro
• Pflegestufe I 244 Euro
• Pflegestufe I+ 316 Euro
• Pflegestufe II 458 Euro
• Pflegestufe II+ 545 Euro und
• Pflegestufe III 728 Euro

Die gesetzliche Pflegeversicherung

Pflegegeld. Dieses bezahlt die gesetzliche Pflegeversicherung dann, wenn die Pflege des Pflegebedürftigen zu Hause erfolgt.
Ist der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht, dann leistet die gesetzliche Pflegeversicherung „Sachleistungen“. Diese können aber auch dann geleistet werden, wenn der Pflegebedürftige zu Hause gepflegt wird, jedoch ein ambulanter Pflegedienst notwendig ist. Diese Gelder betragen bei

• Pflegestufe 0 231 Euro
• Pflegestufe I 468 Euro
• Pflegestufe I+ 689 Euro
• Pflegestufe II 1.144 Euro
• Pflegestufe II+ 1.298 Euro
• Pflegestufe III 1.612 Euro und
• Pflegestufe III + Härtefall 1.995 Euro.

Sachleistungen und Pflegegeld

In vielen Fällen ist eine Kombination von Sachleistungen und Pflegegeld möglich. Dies ist dann eine ideale Lösung, wenn die Pflegekraft des ambulanten Pflegedienstes nur stundenweise erforderlich ist. Die Hauptpflege übernehmen die Angehörigen. Die Kosten für den Pflegedienst übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung und gleicht die Rechnungen direkt mit dem ambulanten Pflegedienst aus. Die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim ist immer der letzte Ausweg. Oft bleibt den Angehörigen nichts anderes übrig, als für den Pflegebedürftigen ein Pflegeheim zu suchen. Die Kosten für das Pflegeheim übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung im Rahmen der Sachleistungen zur stationären Pflege.

Kostenübernahme

Die Kostenübernahme betrifft nicht die gesamten Kosten, sondern lediglich einen Teil in der vom Gesetzgeber festgelegten Höhe. Hat der Pflegebedürftige keine private Pflegeversicherung abgeschlossen, tritt das Sozialamt für die Übernahme der Kosten ein. Das Sozialamt wiederum fordert vom Pflegebedürftigen eine Aufstellung seines Vermögens. Sofern ein solches vorhanden ist, wird erst dies für die Kosten der stationären Pflege verwendet.

Vermögen

Im nächsten Schritt sind die Angehörigen, hauptsächlich der Ehepartner und die Kinder an der Reihe, ihre Vermögensverhältnisse dem Sozialamt offenzulegen. Verdienen die Kinder gut, werden sie zur Zahlung eines vom Amt errechneten Satzes aufgefordert. Diese Problematik erübrigt sich, wenn der Pflegebedürftige eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat. Ja nachdem, welche Beträge er mit seinem Versicherer vereinbarte, schließt die private Pflegeversicherung die finanzielle Lücke entweder zum großen Teil oder ganz. Die Kosten für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim sowie die, welche für die häusliche Pflege anfallen, sind enorm. Wer Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit getroffen hat, ist auf der sicheren Seite.