Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV)
Zur Stärkung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – kurz GKV-WSG –wurde zum 1. Januar 2009 der Basistarif bei der privaten Krankenversicherung eingeführt. Die privaten Krankenversicherer wurden verpflichtet einen Basistarif einzuführen. Der Leistungsumfang vom Basistarif ist nach § 152 Abs. 1, Satz 1 VAG vergleichbar den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als bei anderen Tarifen der privaten Krankenversicherung dürfen beim Basistarif keine Risikozuschläge erhoben werden. Auch Leistungsausschlüsse können nicht vereinbart werden. Ebenfalls anders als bei anderen Tarifen haben die privaten Krankenversicherungen beim Basistarif einen Annahmezwang, dies bedeutet, sie dürfen keinen Antragsteller zurückweisen. Zum 1. Januar 2016 bekam der Basistarif vom Gesetzgeber wesentliche Regelungen entsprechend dem § 152 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Die Fachaufsicht über den PKV-Verband in Bezug auf die Regelungen beim Basistarif wird vom Bundesministerium der Finanzen ausgeübt.
Personenkreis
Der Basistarif ist offen für Personen, die weder
- in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind,
noch Leistungen beanspruchen können oder erhalten
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter
- Erwerbsminderung
- Eingliederungshilfe für behinderte Personen
- Hilfe zur Pflege.
Auch Personen, die seit 31.12.2008 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind haben die Möglichkeit von der GKV in den Basistarif der PKV zu wechseln. Dies muss allerdings innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung geschehen.
Für viele ältere Menschen, insbesondere wenn sie Rente oder beamtenrechtliche Pension beziehen, werden die Beiträge für den gewählten Tarif bei der privaten Krankenversicherung zu hoch. Oft müssen diese Menschen Grundsicherung nach SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB XII Sozialhilfe beantragen. Damit ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit nach dem Sozialgesetz gegeben. Auch dieser Personenkreis hat die Möglichkeit den Wechsel in den Basistarif vorzunehmen und damit ihre Beiträge zu senken. Dies gilt für privat Krankenversicherte, die vor 2009 den Vertrag mit dem Versicherer abgeschlossen und das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Privat Krankenversicherte, die erst nach dem 31.12.2008 mit der PKV den Vertrag für den Standardtarif geschlossen haben, können in den Basistarif ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen, wechseln.
Beihilfeberechtigte Personen, die einen zur Beihilfe ergänzenden Krankenversicherungsschutz brauchen, können ebenfalls im Basistarif versichert werden.
Wechsel in den Basistarif
Mit denen aus dem bisherigen Vertrag erworbene Altersrückstellungen und Rechte ist der Wechsel vom aktuellen Tarif in den Basistarif für privat Versicherte beim aktuellen Versicherer nur möglich, wenn
- der Abschluss für die aktuelle Krankenversicherung nach dem 1. Januar 2009 erfolgt ist
- der Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet hat
- der Versicherte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber für die gesetzliche Rente die Voraussetzungen erfüllt, die Rente beantragt hat oder Bezieher einer beamtenrechtliche Pension ist
- nach SGB II oder SGB XII hilfsbedürftig ist
- vor dem 1. Juli 2009 den Basistarif beantragt hat (siehe § 204 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 1c VVG).
Wechseln im Basistarif Versicherte zu einem anderen Versicherungsunternehmen erfolgt keine Änderung der Anrechnung der Altersrückstellungen.
Fazit
Der Beitrag für den Basistarif muss nicht nur bezahlbar sein, er darf auch den Höchstbetrag, den die gesetzliche Krankenversicherung fordert, nicht überschreiten. Der Höchstbetrag beträgt zum 1. Januar 2021 769,16 € monatlich. Für hilfsbedürftige Versicherte oder solche, bei denen der Beitrag eine Hilfsbedürftigkeit auslösen würde, reduziert sich der monatliche Beitrag um 50 % auf einen Beitrag in Höhe von 384,58 €. Die privaten Krankenversicherer sind verpflichtet dem Versicherten beim Basistarif das Angebot für den Selbstbehalt von 300 €, 600 €, 900 € oder 1.200 € anzubieten. Sinnvoll ist die Entscheidung für den Selbstbehalt nur dann, wenn der monatliche Beitrag entsprechend reduziert wird. Beim Basistarif ist dies meist nicht der Fall. Der Selbstbehalt hat eine Mindestlaufzeit von drei Jahren. Wird durch den Selbstbehalt der monatliche Beitrag nicht angemessen gesenkt kann der Versicherte zu jeder Zeit eine Umstellung im Basistarif ohne Selbstbehalt fordern.
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