Wo kann ich mein Kind versichern, Mutter oder Vater?
Grundsätzlich entscheidet sich durch das jährliche Einkommen und den Versicherungstyp, bei welchem Elternteil das Kind mitversichert wird. Man differenziert immer zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Sollten beide Elternteile gesetzlich versichert sein, passiert eine automatische Zuteilung. Handelt es sich jedoch, um eine private Krankenversicherung, entstehen Kosten. Dabei wird abgewogen welches Elternteil ein höheres Einkommen erhält und dieser bekommt schlussendlich auch die Mitversicherung. Sollte eine Scheidung der Eltern passieren, bleibt das Kind weiterhin versichert. Das Kind kann bei beiden Elternteilen mitversichert bleiben, auch wenn ein Elternteil den Wohnort gewechselt hat.
Sollte eine private Mitversicherung erfolgen, muss diese durch das Unterhaltspflichtige Elternteil beglichen werden. Hierbei liegt die Mindestverdienstgrenze bei monatlichen 5.362,50 Euro brutto. Ist der Betrag erreicht, erfolgt automatisch eine private Versicherung, die von dem Erhalter oder der Erhalterin beglichen werden muss. Sollte das Kind bei keinem der Elternteile mitversichert sein, erfolgt ein Krankenvorsorgeunterhalt. Dabei muss von dem Unterhaltspflichtigen eine Krankenversicherung abgeschlossen werden! Alle Kosten müssen alleine von dem Unterhaltspflichtigen Elternteil übernommen werden. Da der Unterhaltspflichtige meist das höhere Einkommen hat, findet ein Vergleich zwischen den verschiedenen Einkommen statt.
Wie kann ich mein Kind krankenversichern, wenn ein Elternteil privat versichert ist?
Ist ein Erziehungsberechtigter oder eine Erziehungsberechtigte nicht privat versichert, sondern gesetzlich versichert, können die Beitragszahlungen entfallen. Sollte es sich um ein unverheiratetes Paar handeln, erhält das Kind die gemeinsame Krankenversicherung bei der Mutter. Grundsätzlich richtet sich die Frage wieder danach, wer ein höheres Einkommen erhält. Ist das Elternteil mit dem höheren Einkommen gesetzlich versichert, kann dies auch für das Kind gelten. Häufig geschieht es leider, dass die Person mit dem höheren monatlichen Gehalt privat versichert ist. Dabei wird auch das Kind privat versichert.
Dies trifft jedoch nur zu, wenn eine gewisse Mindestgrenze an Einkommen erzielt wird. Bei Selbständigen Personen verhält es sich anders. Sollte die selbständige Person ein geringeres Einkommen erhalten, als die nichtselbständige Person, ist das Kind gesetzlich versichert. Es werden jedes Jahr Belege und Steuererklärungen geprüft, da in einer Selbständigkeit die Zahlen von Jahr zu Jahr stark schwanken können. Der Umfang und die Art spielen dabei eine genauso entscheidende Rolle. Sollten sich die Eltern dazu entscheiden, sofern es möglich ist, das Kind in der gesetzlichen Versicherung beibehalten zu wollen, muss die Selbständige Person zurückstecken und weniger Aufträge annehmen, um die Mindestgrenze an Einkommen nicht zu übersteigen.
Wann fallen Kinder aus der Familienversicherung?
Allgemein sind Kinder gratis bis zum 18. Geburtstag mitversichert. Danach entfällt die Familienversicherung. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, nach dem Kinder auch ab ihrem 18. Geburtstag noch mitversichert sind. Dazu gehört grundsätzlich die Familienbeihilfe. Sollte diese noch erhalten werden, ist das Kind automatisch noch versichert. Befindet sich das Kind in einer schulischen Ausbildung, kann bis zum 27. Lebensjahr eine Familienversicherung erfolgen. Dazu gehört eine Berufsausbildung oder auch ein Studium. Für ein Studium wird eine Studienbestätigung verlangt und es müssen ab dem dritten absolvierten Semester, mindestens 16 positiv absolvierte ECTS Punkte erreicht worden sein.
Gleichgesetzt sind aber auch acht positive Semesterwochenstunden. Von diesem Nachweis sind Studenten ausgeschlossen, die einen Master oder ein Doktorat absolvieren. Sollte keine weitere Ausbildung oder Erwerbstätigkeit stattfinden, nach erfolgreichem 18. Geburtstag, kann das Kind bis zu weiteren zwei Jahren mitversichert werden. Dazu muss das Abschlusszeugnis einer Berufs- oder Schulausbildung eingereicht werden. Der gleiche Schritt muss getan werden, sobald ein Studium abgeschlossen worden ist. Leider kann auch eine Erwerbsunfähigkeit eintreffen. Hierzu zählen Gebrechen oder Krankheiten. Es muss ein vollständiger Befundbericht eingereicht werden, um eine erfolgreiche Mitversicherung zu erhalten.
Sind Kinder immer gesetzlich oder privat krankenversichert?
Nicht immer leben Kinder automatisch bei ihren leiblichen Elternteilen. Es kann andere Vorgesetze geben, die sich um das Kind kümmern und eine Versicherung für das Kind benötigen. Dazu können Stiefkinder, Enkelkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder gehören. Für Adoptivkinder ist der Versicherungsablauf identisch mit dem von leiblichen Kindern. Diese werden bei der Geburt mitversichert. Stiefkinder werden gemeinsam mitversichert, wenn das Stiefelternteil mit im gemeinsamen Haushalt lebt. Dazu gehören selbstverständlich auch eingetragene Partnerschaften. Dabei differenziert sich diese Regelung nicht! Es müssen alle nötigen Unterlagen, wie die Geburtsurkunde des Kindes und die Heiratsurkunde eingereicht werden. Sollten Kinder bei ihren Großeltern aufwachsen, können diese einfach mitversichert werden, wenn wieder ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Die Unterlagen umfassen die Geburtsurkunde des Kindes, sowie das passende Formular und die Geburtsurkunde eines Elternteiles. Ein kleiner Unterschied differenziert sich bei Pflegekindern. Diese müssen bei einer versicherten Person leben, die vorübergehend die Mitversicherung bestätigt.
Wie ist das Kind versichert, wenn die Eltern privat krankenversichert sind?
Wenn die Eltern beide in der privaten Krankenversicherung sind, muss das Kind auch privat versichert werden.
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