Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist die private Krankenversicherung auf Beamte, Referendare und Beamtenanwärter mit ihren Tarifen gut ausgerichtet. Der genannte Personenkreis erhält vom Dienstherrn, der entweder die Bundesrepublik, das Bundesland oder die Stadt sein kann, Beihilfe für die Gesundheitskosten.

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Der Grund dafür ist, dass die private Krankenversicherung für die Höhe ihrer Prämien nicht die Höhe des monatlichen Einkommens als Basis nimmt. Dies macht die private Krankenversicherung für alle, die Beihilfe erhalten, attraktiver als die gesetzliche Krankenversicherung, deren Beiträge nach Einkommen gestaffelt sind.

Die meisten Bundesländer gewähren auch nur dann Beihilfe wenn der Beamte, Beamtenanwärter oder Referendar in der privaten Krankenversicherung krankenversichert ist. Lediglich Brandenburg, Hamburg, Bremen, Berlin und Thüringen gewähren auch Beihilfe wenn der Mitarbeiter bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Alle anderen Bundesländer leisten nur dann, wenn der Mitarbeiter seine Krankenversicherung bei der privaten Krankenversicherung abschließt.

Beihilfe kurz erklärt


Wer als Beamte, Beamtenanwärter oder Referendar im Staatsdienst tätig ist erhält in der Regel Beihilfe von seinem Dienstherrn. Dies bedeutet, die Krankheitskosten werden zu einem bestimmten Teil vom Dienstherrn über die Beihilfe übernommen. Die nicht übernommenen Kosten übernimmt die private Krankenversicherung.

Die Höhe der Beihilfe ist wie folgt:

  • Beamte, die nicht verheiratet sind erhalten 50 %der beihilfefähigen Kosten erstattet;
  • Beamte, die verheiratet sind und ein Kind haben, erhalten ebenfalls 50 %;
  • Beamte, die mindestens zwei Kinder haben erhalten 70 % der beihilfefähigen Kosten für die Behandlung;
  • ist der Ehepartner des Beamten beihilfefähig übernimmt die Beihilfe ebenfalls 70 % der Behandlungskosten;
  • sind die Kinder des staatlich Bediensteten bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig steigt die Beihilfe auf 80 %.

Wer ist beihilfeberechtigt?


Beihilfeberechtigt sind Beamte, Beamtenanwärter und Referendare. Dazu gehören Bundesbeamte, Kommunalbeamte, Richter, Beamte im RuhestandPolizeibeamte, angehende Lehrer, Finanzbeamte. Aber auch Hinterbliebene wie Witwen, Witwer und Kinder erhalten Beihilfe vom ehemaligen Dienstherrn des Mitarbeiters. Beihilfeberechtigt sind auch diejenigen, die bei Behörden eine öffentlich-rechtliche Ausbildung absolvieren wie bspw. Praktikanten. Diese Personengruppen erhalten von ihrem Dienstherrn für die Kosten, die bei Krankheit anfallen, eine Beihilfe in bestimmter Höhe. Sehen Sie hierzu den vorherigen Absatz.

Beamte sind in der Regel von der Versicherungspflicht befreit. Dies bedeutet, sie können wählen zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Dies können sie jedoch nur bedingt, da die meisten Bundesländer nur dann Beihilfe gewähren, wenn der Beamte in der privaten Krankenversicherung versichert ist.

Die Beihilfe übernimmt nur einen begrenzten Teil der Kosten. Die nicht durch die Beihilfe berücksichtigen Kosten für Behandlungen übernimmt die private Krankenversicherung.

Damit muss die private Krankenversicherung immer nur einen kleinen Teil der Behandlungskosten übernehmen. Dies wirkt sich auf die Höhe der Beiträge für Beamte, Beamtenanwärter und Referendare positiv aus.

Tarife für Beamtenanwärter und Referendare


Beamtenanwärter sind im Grunde Beamte auf Widerruf. Dies bedeutet, dass Beamtenanwärter noch keinen sicheren Arbeitsplatz im Staatsdienst haben und jederzeit vom Dienstherrn entlassen werden können. Da Beamte und Referendare zwar noch keine vollwertigen Beamte sind bietet die private Krankenversicherung diesem Personenkreis günstige Tarife an. In den Prämien sind jedoch keine Altersrückstellungen enthalten; die regulären Beamten-Tarife der privaten Krankenversicherung kann diese Personengruppe abschließen sobald sie vollwertige Beamte sind.

Beamtenanwärter und Referendare sind in der Regel junge Menschen, die keine Vorerkrankungen haben. Dadurch fallen die Risikozuschläge für evtl. gesundheitliche Risiken weg und die Prämien werden günstiger. Selbstverständlich haben auch Angehörige des Beamtenwärters / Referendars das Recht auf Aufnahme in die private Krankenversicherung in den Basistarif, sofern sie nicht selbst bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Vorerkrankungen und Behinderungen


Bei der privaten Krankenversicherung gibt es die sogenannte Öffnungsaktion. Diese bietet Beamten und ihren Angehören einen leichteren Zugang zur privaten Krankenversicherung. Dies liegt daran, dass sich die teilnehmenden Versicherungsgesellschaften verpflichtet haben, auch aus Risikogründen niemanden abzulehnen. Dies gilt jedoch nur für diejenigen, die für die Öffnungsaktion die Bedingungen erfüllt haben.

Ergänzungstarife


Die private Krankenversicherung hat speziell für Beamte sogenannte Ergänzungstarife. Diese ergänzen die Leistungen der Beihilfe optimal mit den Leistungen der privaten Krankenversicherung. Mit einem Ergänzungstarif kann der Versicherte die Kostenrisiken im Bereich Gesundheitsversorgung gezielt ausschließen.

Freie Heilfürsorge – Beihilfe; es gibt Unterschiede


Beihilfe ist nicht gleich Beihilfe; das gilt besonders für bestimmte Berufsgruppe wie Beamte im Justizvollzug, bei der Feuerwehr, Polizei und im Grenzschutz. Für diesen Personenkreis wurde die freie Heilfürsorge eingerichtet, die dem Grunde nach eine Beihilfe für die Kosten im Krankheitsfall ist. Die freie Heilfürsorge gilt für die genannten Personengruppen, da diese Berufe ausüben, die größere Gefahren enthalten und damit ein sehr hohes Risiko haben.

Die Regelung für die freie Heilfürsorge gilt jedoch nur für die Personengruppe, die aktiv berufstätig ist. Sobald sie in den Ruhestand gehen erhalten sie Beihilfe, welche die Lücke der Kosten im Krankheitsfall teilweise abdeckt. Auch für diesen Personenkreis ist sind die Ergänzungstarife der privaten Krankenversicherung eine finanzielle Absicherung, weil diese die restlichen Kosten teilweise ganz abdecken.

Die freie Heilfürsorge hat gegenüber der Beihilfe ein höheres Niveau. Der Personenkreis kann sich jedoch mit einer Anwartschaftsversicherung die Leistungen der privaten Heilfürsorge absichern. Diese Anwartschaft wird nach Ende der freien Heilfürsorge bei der privaten Krankenversicherung in eine Restkostenversicherung für Beihilfeempfänger umgewandelt.