Um von der privaten Krankenversicherung Rückerstattung von Beiträgen zu erhalten ist der Tarif von Bedeutung. Nicht bei allen Tarifen ist die Beitragsrückerstattung enthalten. Nehmen Sie innerhalb eines Jahres keine Leistungen der privaten Krankenversicherung in Anspruch und Sie haben einen Tarif gewählt, der Beitragsrückerstattungen beinhaltet, dann erhalten Sie Beiträge zurück. Bei einigen Tarifen werden auch dann Beiträge erstattet wenn nur eine oder zwei Rechnungen innerhalb eines Kalenderjahres bei der privaten Krankenversicherung eingereicht werden. Bereits bei der Wahl des Tarifs stellt sich die Frage: lohnt sich die Beitragsrückerstattung überhaupt? Das ist nicht immer der Fall.

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Beitragsrückerstattung – wie funktioniert das?

Die private Krankenversicherung bietet die Beitragsrückerstattung in verschiedenen Formen an. Die Gängigste ist die Rückerstattung von Beiträgen, wenn Sie ein Kalenderjahr keine Leistungen der privaten Krankenversicherung in Anspruch genommen haben. In der Regel sind Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen davon nicht betroffen – sie gefährden die Beitragsrückerstattung nicht.

Meist erstattet die private Krankenversicherung vom Jahresbeitrag einen prozentualen Teil oder vollständig bezahlte Monatsbeiträge. Die Form der Beitragsrückzahlung ist tarifabhängig. Im Tarif kann eine Beitragsrückzahlung in Form von ein oder zwei Monatsbeiträgen erfolgen oder aber zum Beispiel auf einen prozentual festgelegten Anteil der des Jahresbeitrags. Nehmen Sie mehrere Jahre die private Krankenversicherung nicht in Anspruch kann sich der Anteil der Rückerstattung erhöhen.

Der Tarif und seine Bedingungen sind maßgeblich, ob Sie eine Beitragsrückerstattung erhalten oder nicht. Allerdings hat die Mehrzahl der Anbieter vorgesorgt und bietet eine Beitragsrückzahlung, die erfolgsabhängig ist, an. Dies bedeutet, die Beitragsrückerstattung kommt nur dann zum Zug, wenn das Unternehmen erfolgreich war und so viele Überschüsse erwirtschaften konnte, dass Beiträge zurückerstattet werden können. Einen Anspruch auf Rückerstattung haben Sie nicht; es ist vom Versicherer eine freiwillige Leistung.

Es gibt auch Tarife, welche eine Beitragsrückerstattung garantieren. Diese Tarife haben allerdings Seltenheitswert. Eine Rückerstattung ist nur dann garantiert, wenn diese in den Versicherungsbedingungen detailliert und klar definiert und geregelt ist.

Auf die Wahl Ihres Tarifs sollte die Beitragsrückerstattung keinen Einfluss nehmen, denn entscheidend sollten immer die Leistungen sein, welche der Tarif bietet.

Voraussetzung für eine Beitragsrückerstattung ist, wenn Sie im vergangenen Kalenderjahr keine Leistungen der privaten Krankenversicherung in Anspruch genommen haben. Ihr Anspruch wird durch Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen nicht negativ beeinflusst. Weiter sind Sie mit Ihren Beitragszahlungen nicht im Rückstand – Ihr Beitragskonto ist ausgeglichen. Auch haben Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung nicht gekündigt, dies bedeutet, Sie sind in einem ungekündigten Vertragsverhältnis.

Die private Krankenversicherung bietet neben ihren festen Tarifen auch Bausteine an, mit denen der Versicherte seine Krankenversicherung optimieren kann. Dazu gehört zum Beispiel der Zahntarif. Dies bedeutet, auch wenn Sie im vergangenen Jahr beim Zahnarzt waren und Leistungen über diesen Tarif in Anspruch genommen haben, wird der „ambulante“ Tarif davon nicht betroffen und können für diesen Tarif Beiträge zurück erhalten.

Beitragsrückerstattung über die Steuererklärung

Wie auch die Beiträge der gesetzlich Krankenversicherten werden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung bei der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt. Werden von der privaten Krankenversicherung Beiträge zurückerstattet müssen diese als Einnahmen bei der Steuererklärung angegeben werden bzw. die bezahlten Beiträge müssen mit den erstatteten Beiträgen verrechnet werden. Dies ist wichtig, denn die Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung bezieht sich auf das vergangene Jahr; die Erstattung erfolgt aber erst im laufenden Jahr. Somit werden die gesamten Beiträge zur privaten Krankenversicherung für Steuererklärung für das vergangene Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Beitragserstattung wird von der privaten Krankenversicherung erst im nächsten Jahr, also im aktuellen Jahr ausbezahlt. Damit verringern sich die Sonderausgaben um die Höhe der Beitragserstattung.

Dies bedeutet, dass Sie von der Beitragsrückerstattung in steuerlicher Hinsicht nicht profitieren! Auch wenn Sie die Krankheitskosten im vergangenen Jahr steuerlich geltend machen, hängt eine Berücksichtigung von Ihrem Einkommen ab und ob Sie dadurch weniger Steuern bezahlen müssen ist fraglich.

Beitragsrückerstattung bei Kündigung der PKV

Es passiert immer wieder, dass Menschen arbeitslos werden oder den Arbeitgeber wechseln und dann wieder gesetzlich krankenversichert sind. Bei Arbeitslosigkeit kann der Versicherte wählen, ob er in der privaten Krankenversicherung bleibt oder in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt.

Es ist generell die Angelegenheit der Versicherungsgesellschaft, ob Beiträge zurückerstattet werden oder nicht. Auch wenn das Beitragskonto des Versicherten im vergangenen Jahr ausgeglichen war ist die private Krankenversicherung nicht verpflichtet Beiträge zu erstatten.

Wer seine private Krankenversicherung kündigt hat die Beitragsrückerstattung komplett verwirkt. Kündigungen erfolgen in der Regel zum Jahresende mit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Für den Versicherer ist es in der Regel unerheblich, ob der Versicherte unverschuldet durch Arbeitslosigkeit oder verschuldet den Vertrag gekündigt hat. Sobald die Kündigung beim Versicherer eingeht ist der Anspruch auf Beitragsrückzahlung verwirkt.

Fazit

Bei der Wahl des Tarifs für die private Krankenversicherung sollten Sie sich ausschließlich auf die im Tarif enthaltenen Leistungen konzentrieren. Bei der Auswahl Ihres Tarifs sollten Beitragsrückerstattungen kein Kriterium sein, denn diese sind in der Regel veränderbar oder fallen ganz weg.

Steuerlich wirken sich Beitragsrückerstattungen in ganz seltenen Fällen positiv aus, in der Regel sind sie für die Steuererklärung für das laufende Jahr negativ zu bewerten.