Die gesetzliche Pflegeversicherung hat während ihres 20jährigen Bestehens viele Änderungen und Reformen erfahren; dabei waren die meisten mit Geld verbunden, das der Arbeitnehmer zu in Form von höheren Beiträgen zu bezahlen hat. Das ist auch bei der Reform, die 2015 in Kraft getreten ist, der Fall. Der Beitrag erhöhte sich um 0,3 Prozent auf 2,35 Prozent für die Zeit bis 2017. Ende 2017 wird der Beitrag ein weiteres Mal erhöht, diesmal um 0,2 Prozent.
Ein weiterer Punkt der Reform ist die Einrichtung eines Fonds. Der Pflegevorsorgefonds soll als Rücklage dienen. Um den Fonds zu bestücken, fließt in den Fonds ein Teil der monatlichen Beiträge. Weiter wurden die Leistungen verbessert. Dazu gehört neben dem Pflegegeld auch die Pflege zu Hause sowie eine Verbesserung, um Pflege und Beruf zu vereinbaren.
Diese Reform hätte bereits unter der schwarz-gelben Bundesregierung stattfinden sollen, doch hier waren sich FDP, CDU und CSU nie einig. Nur Minimalziele konnten unter der damaligen Bundesregierung erreicht werden, dazu gehört die Pflege-Bahr. Dabei handelt es sich um eine private Pflegeversicherung, die der Staat mit monatlich 5 Euro fördert. Allerdings, und da war sich die damalige Bundesregierung einig, wurde 2013 der Beitragssatz angehoben.
Erst 2014 unter einer schwarz-roten Regierung von CDU/CSU und SPD kam es zu einer Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es wurde Zeit, die Pflegeversicherung in einer Form umzubauen, bei der es sich berufstätige Angehörige leisten können, ihre Angehörigen zu pflegen. Bislang war dies nicht der Fall. Zum ersten Mal kam mit der Beitragserhöhung auch eine Reform zustande, die zwar nicht zu hundert Prozent im Sinne der Angehörigen ist, aber doch zum großen Teil.
Bisher wollen Arbeitnehmer ihre pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, konnten es aber nicht, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren. Sicher gab es auch Firmen, die eine längerfristige Freistellung gestatteten; doch solche Unternehmen waren selten. Endlich hat der Gesetzgeber pflegewilligen Angehörigen einen Rechtsanspruch gegeben, von der Arbeit freigestellt zu werden oder den Vollzeitarbeitsplatz in einen Teilzeitarbeitsplatz für die Dauer von 24 Monaten umzuwandeln. Allerdings ist der Rechtsanspruch abhängig von der Anzahl der im Unternehmen Beschäftigten.
Für die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer seinen Angehörigen pflegt und auf einen Teil seines Arbeitseinkommens verzichtet, gewährt ihm der Gesetzgeber ein zinsloses Darlehen. Dieses erhält er in monatlichen Raten, sodass er im Grunde keinen oder nur einen überschaubaren Einkommensverlust hat. Das Darlehen ist am Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten zurückzuzahlen.
Für den Pflegebedürftigen wirkt sich die häusliche Pflege positiver aus als die Unterbringung in einem Pflegeheim. Mit dieser Reform ist beiden Teilen – Pflegebedürftiger und Angehöriger – geholfen.Ä
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