Es kommt nicht häufig vor, doch es kommt vor, dass die Zahnzusatzversicherung die Rechnung vom Zahnarzt oder Zahnlabor nicht erstattet. Es gibt typische Gründe dafür, dass die Zahnzusatzversicherungen die Zahlung verweigern.

Gesundheitsstatus

Beim Antrag für die Zahnzusatzversicherung werden Fragen zum Gesundheitszustand gestellt. Dabei handelt es sich um den zahnmedizinischen Gesundheitszustand. Diese Fragen sollten wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wurde eine „übliche “ Zahnzusatzversicherung abgeschlossen, bedeutet dies, dass der Versicherer beim Zahnarzt den aktuellen Gesundheitszustand abfragen kann. Unwahre Angaben über den zahnmedizinischen Gesundheitszustand führen dazu, dass die Zahnzusatzversicherung die Rechnung nicht bezahlt.

Um Problemen zu entgehen ist es sinnvoll den Gesundheitszustand aus zahnmedizinischer Sicht bei Antragstellung mit dem behandelnden Zahnarzt durchzusprechen. Zahnärzte sind dazu gerne bereit, denn ein Patient, der seine Zähne rundum versichert ist auch für kostspielige Behandlungen offen.

Wer keine Fragen zum zahnmedizinischen Gesundheitszustand beantworten will schließt eine Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen ab.

Versicherte Leistungen

Im Versicherungsfall bezahlen Zahnzusatzversicherungen nur die Leistungen, die versichert sind. Welche Leistungen dies sind ist aus den Tarifbedingungen zu ersehen. Es ist sinnvoll, wenn beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung auch die Leistungen ins Auge gefasst werden, die in der Zukunft zu erwarten sind. Zahnreinigung kann z.B. auch versichert werden.

Wartezeit

Viele Zahnzusatzversicherungen beinhalten eine Wartezeit, meist zwischen drei und acht Monaten. Während der Wartezeit übernimmt die Zahnzusatzversicherung keine Leistungen.

Stehen größere zahnmedizinische Behandlungen bevor und die Versicherung wurde erst kürzlich abgeschlossen ist es sinnvoll, die Behandlung erst nach Ablauf der Wartezeit zu beginnen. Während der Wartezeit ist die Zahnzusatzversicherung nicht verpflichtet die Rechnung von Zahnarzt oder Zahnlabor zu erstatten.

Sind größere Zahnbehandlungen sehr schnell notwendig ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit zu empfehlen.

Empfohlene Zahnbehandlungen vor Versicherungsabschluss

Hat der Zahnarzt größere Zahnbehandlungen vor Abschluss der Zahnzusatzversicherung empfohlen kann die Versicherung die Leistung verweigern. Wann der Zahnarzt die Behandlung empfohlen hat ist in der Patientenakte ersichtlich. Diese kann von der Zahnzusatzversicherung angefordert und mit den Angaben des Versicherten über seinen zahnmedizinischen Gesundheitszustand verglichen werden.

Das gilt auch für Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsfragen. Der Versicherte bleibt in jedem Fall auf den Kosten für Zahnbehandlungen sitzen, wenn diese Behandlungen vom Zahnarzt vor Abschluss der Versicherung angeraten wurden.

Summenbegrenzung

In den ersten Jahren nach Versicherungsbeginn hat die Mehrzahl der Zahnzusatzversicherungen eine Summenbegrenzung. Dies bedeutet, die Versicherung bezahlt nur einen bestimmten Betrag pro Jahr.

Die Summenbegrenzung hat auch die Bezeichnung Leistungsstaffel. Je länger die Begrenzung der Erstattungen durch die Leistungsstaffel ist, desto häufiger wundern sich Versicherte, dass die Versicherung die Erstattung verweigert. Die Leistungsstaffel kann bis zu fünf Jahre festgelegt sein.

Versicherte übersehen gern, dass für die Zahnbehandlung in den ersten Jahren nach Abschluss der Zahnzusatzversicherung nur eine begrenzte Summe für die Erstattung zur Verfügung steht.

Versicherung zahlt nicht – was tun?

Nachstehend haben wir einige Tipps zusammengestellt. Mit diesen kann die Nichtzahlung der Zahnzusatzversicherung vermieden werden, damit Versicherte nicht auf die hohen Kosten für Zahnbehandlungen sitzen bleiben.

  • Bei Behandlungen, deren Kosten mehr als 1.000 € betragen, ist es sinnvoll einen Heil- und Kostenplan bei der Versicherung einzureichen. Den Heil- und Kostenplan erhalten Patienten von ihrem Zahnarzt. Die gesetzlichen Krankenversicherungen wollen diesen Heil- und Kostenplan, auf diesem geben sie ihren Anteil für die Erstattung an.
  • Den Heil- und Kostenplan, idealerweise mit dem angegebenen Krankenkassenanteil wird dann in Kopie (das Original braucht der Zahnarzt für seine Abrechnung) an die Versicherung geschickt. Das geht heute ganz bequem online.
  • Die Behandlung sollte erst dann beginnen, wenn die schriftliche Freigabe durch die Versicherung erfolgt ist.
  • Nachfragen beim Vermittler der Zahnzusatzversicherung lohnt sich, wenn im Vertrag Wartezeiten und eine Leistungsstaffel vorgegeben sind.
  • Lehnt die Versicherung die Zahlung ab, sollte ein Widerspruch seitens des Versicherten erfolgen. Dieser ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Behandlung und die Kosten über die Versicherung abgedeckt sind.
  • Wurde bei der Zahnzusatzversicherung ein leistungsschwacher Tarif gewählt, ist ein Wechsel des Tarifs in Erwägung zu ziehen. Vor dem Tarifwechsel sind ein Versicherungsvergleich und ein Vergleich der derzeitig auf dem Markt vorhandenen Tarife sinnvoll.
  • Ist der Versicherte der Meinung, dass die Kosten erstattungswürdig sind, die Versicherung aber die Leistung verweigert sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Für die Beratung durch einen Rechtsanwalt übernimmt die Rechtsschutzversichrung die Kosten. Besteht die Aussicht auf Erfolg werden auch die Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
  • Der Versicherungs-Ombudsmann ist die letzte Möglichkeit das Problem zwischen Versicherten und Versicherung durch eine Schlichtung zu beheben. Viele Tipps werden auch von der Verbraucherschutzzentrale gegeben.